KI und geistiges Eigentum: Wem gehört, was mit KI erstellt wird?
Das Urheberrecht schützt, was ein Mensch gestaltet hat, nicht was die Maschine allein erzeugt. Was das für Marken, ihre Agenturen und ihre Verträge bedeutet.
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Gehört ein Kampagnenvisual, ein Slogan, ein Video oder eine App, die mit KI erstellt wurden, der Agentur, dem Kunden oder niemandem? Die kurze Antwort: Das Recht schützt, was der Mensch beigetragen hat, nicht das, was die Maschine allein erzeugt hat.
Für eine Kommunikationsagentur ist diese Frage sehr konkret. Wir übertragen unseren Kunden Rechte an den Kreationen, die wir liefern. Wenn ein Teil dieser Kreationen durch kein Recht geschützt ist, was übertragen wir dann eigentlich? Und was kann eine Marke tun, wenn ein Mitbewerber ein KI-generiertes Visual übernimmt? Das Urheberrecht wurde für menschliche Kreative geschaffen, und Gerichte wie Gesetzgeber ziehen erst jetzt die Konsequenzen daraus.
Der Grundsatz: kein Urheberrecht ohne menschlichen Urheber
Überall in der westlichen Welt gilt dieselbe Regel: Nur eine natürliche Person kann Urheber sein. Eine KI besitzt keine Rechte, und was sie allein erzeugt, ist durch niemanden geschützt.
In Frankreich und in der Europäischen Union schützt das Gesetz originelle geistige Schöpfungen. Die französischen Gerichte definieren Originalität als Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers, der Gerichtshof der EU als «eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers», die auf freien und kreativen Entscheidungen beruht. Eine Maschine hat im rechtlichen Sinn weder eine Persönlichkeit noch kreative Entscheidungen. 2023 hat ein Prager Gericht einem KI-generierten Bild deshalb jeden Schutz verweigert.
In den USA ist die Frage entschieden. Der Forscher Stephen Thaler wollte ein Bild registrieren lassen, das sein KI-System selbstständig erzeugt hatte. Das Copyright Office lehnte ab, das Bundesberufungsgericht in Washington bestätigte dies 2025, und der Supreme Court lehnte es am 2. März 2026 ab, den Fall zu prüfen (Mayer Brown). In seinem Bericht vom Januar 2025 hält das Copyright Office fest, dass Prompts als Anweisungen funktionieren, die Ideen vermitteln, und Ideen sind nicht schützbar.
Anderswo gibt es Nuancen. Das Vereinigte Königreich schützt seit 1988 «computergenerierte» Werke zugunsten der Person, die ihre Entstehung veranlasst hat; die Regierung erwägt, diese Regel abzuschaffen. In China hat ein Pekinger Gericht 2023 ein Urheberrecht an einem KI-generierten Bild anerkannt, weil der Nutzer zahlreiche Einstellungen und Entscheidungen getroffen hatte.
Das entscheidende Kriterium ist also überall dasselbe: der Anteil menschlicher Kreativität.
Text, Bild, Video: was geschützt ist, Format für Format
Die Regel ist für alle Formate dieselbe: Was ein Mensch konzipiert, ausgewählt, geschrieben oder verändert hat, ist geschützt; was die KI ohne kreativen menschlichen Beitrag erzeugt hat, ist es nicht. Doch jedes Format wirft eigene Fragen auf.
Text: Artikel, Claims, Slogans
Ein Text, den eine Texterin oder ein Texter verfasst und anschliessend mit KI korrigiert oder umformuliert hat, bleibt deren Werk. Ein Artikel hingegen, der mit einem einzigen Prompt erzeugt und unverändert veröffentlicht wird, gehört niemandem.
- Was geschützt ist: der Blickwinkel, die Struktur, die Tonalität, die selbst geschriebenen oder umgeschriebenen Passagen. Gemäss dem US Copyright Office können auch die Auswahl und Anordnung generierter Inhalte oder deren wesentliche Bearbeitung geschützt sein.
- Slogans: Ein zu 100 % mit KI erzeugter Slogan ist urheberrechtlich nicht geschützt. Jeder, auch ein Mitbewerber, kann ihn übernehmen. Nur eine Markeneintragung, die bei ausreichender Unterscheidungskraft möglich ist, sichert der Marke die exklusive Nutzung.
- Das versteckte Risiko: Ein Modell kann einen bestehenden Text fast wortwörtlich wiedergeben. 2025 hat ein Münchner Gericht entschieden, dass die Wiedergabe von Songtexten durch ChatGPT eine Urheberrechtsverletzung ist. Eine Plagiatsprüfung vor der Veröffentlichung ist unerlässlich.
- Transparenz: Der AI Act der EU verlangt, KI-generierte Texte zu kennzeichnen, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, ausser sie wurden von einem Menschen geprüft, der die redaktionelle Verantwortung trägt. Die menschliche Prüfung schützt also auch hier.
Bild: Visuals, Illustrationen, Logos
Dies ist das am stärksten exponierte Format. Ein Bild direkt aus einem Generator ist nicht geschützt, selbst nach Hunderten von Prompts.
- Ein Prompt genügt nicht: 2023 verweigerte das Copyright Office die Registrierung von Théâtre D’opéra Spatial, einem preisgekrönten Bild, das Jason Allen nach 624 Versuchen mit Midjourney erstellt hatte. Geschützt hätten nur seine eigenen Bearbeitungen werden können. Er hat die Ablehnung gerichtlich angefochten.
- Was geschützt ist: wesentliche Bearbeitungen, die Gesamtkomposition, die Anordnung von Bildern in einem Werk. Beim Comic Zarya of the Dawn wurden Text und Layout geschützt, nicht aber die generierten Bilder.
- Logos: Ein zu 100 % mit KI erzeugtes Logo ist urheberrechtlich nicht geschützt. Ein Mitbewerber kann es übernehmen oder sich davon inspirieren lassen, ohne dass die Marke sich auf dieser Grundlage wehren kann. Nur eine Markeneintragung, die bei ausreichender Unterscheidungskraft möglich ist, verschafft ihm Schutz.
- Das versteckte Risiko: Ein Bild kann einem bestehenden Werk, einer Figur oder einem Logo zu stark ähneln, wofür haftet, wer es verbreitet. Das Gesicht einer realen Person ohne deren Einwilligung zu generieren, verletzt zudem ihr Recht am eigenen Bild.
Video: Filme, Spots, Social-Media-Inhalte
In Frankreich bestimmt das Gesetz die Miturheber eines audiovisuellen Werks: Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist, Regisseur. Alle sind natürliche Personen. Eine KI kann nicht dazugehören.
- Was geschützt ist: das Drehbuch, die Auflösung in Einstellungen, die Art Direction, der Schnitt, die Auswahl und Abfolge der Einstellungen, von Menschen komponierte Musik.
- Was nicht geschützt ist: automatisch generierte Einstellungen, Stimmen oder Musik, die ohne kreativen Beitrag eingebaut werden.
- Das versteckte Risiko: Wer die Stimme oder das Aussehen einer realen Person, etwa eines Schauspielers oder einer Führungskraft, ohne Einwilligung klont, riskiert rechtliche Schritte. Französische Gerichte schützen die Stimme als Teil der Persönlichkeit.
- Transparenz: Seit dem 2. August 2026 müssen Deepfakes als solche gekennzeichnet werden. Bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken ist die Pflicht gelockert, gilt aber weiterhin.
Und Apps?
Für Code gilt dieselbe Logik: Die Architektur, die Designentscheidungen und der tatsächlich von Entwicklern geschriebene oder überarbeitete Code sind geschützt. Geschäftsgeheimnisse und Verträge schützen eine Software weiterhin, auch wenn ein Teil ihres Codes generiert wurde.
Was die Nutzungsbedingungen von OpenAI und Anthropic sagen
OpenAI (ChatGPT) und Anthropic (Claude) übertragen beide ihre Rechte an den erzeugten Inhalten an die Nutzer. Ein Vertrag kann jedoch kein Urheberrecht schaffen, das das Gesetz nicht anerkennt, und beide Anbieter sagen das selbst.
| Klausel | OpenAI | Anthropic (Privatpersonen) | Anthropic (Unternehmen) |
|---|---|---|---|
| Eingaben (Prompts, Dateien) | Die Nutzer behalten ihre Rechte | Die Nutzer behalten ihre Rechte | Der Kunde behält sämtliche Rechte |
| Erzeugte Inhalte | Die Nutzer «besitzen den Output», «soweit gesetzlich zulässig» | Anthropic überträgt seine Rechte am Output, «sofern vorhanden» | Der Kunde besitzt den Output; Anthropic überträgt seine Rechte, «sofern vorhanden» |
| Vorbehalt | Der Output ist möglicherweise nicht einzigartig | Der Output kann Ungenauigkeiten enthalten und muss geprüft werden | Anthropic trainiert seine Modelle nicht mit Kundeninhalten |
Quellen: Nutzungsbedingungen von OpenAI, Bedingungen für Privatpersonen von Anthropic, kommerzielle Bedingungen von Anthropic.
Die Formulierungen «soweit gesetzlich zulässig» und «sofern vorhanden» sind entscheidend. Schützt das Gesetz einen ohne menschlichen Beitrag erzeugten Inhalt nicht, gibt die Übertragung nicht mehr als das Recht, ihn zu nutzen. Und wie OpenAI selbst festhält, kann ein anderer Nutzer ein sehr ähnliches Ergebnis erhalten.
Die kommerziellen Bedingungen von Anthropic enthalten eine zusätzliche Garantie: Anthropic verteidigt den Kunden, wenn ein Dritter geltend macht, dass dessen kostenpflichtige Nutzung des Dienstes seine geistigen Eigentumsrechte verletzt. Ausgeschlossen sind unter anderem vom Kunden veränderte Inhalte, Kombinationen mit anderen Technologien oder Inhalte, die auf eigenen Eingaben des Kunden beruhen. Für eine Agentur, die mit vertraulichen Kundendateien arbeitet, zählt auch die Zusage, die Modelle nicht mit diesen Inhalten zu trainieren: Sie steht in den kommerziellen Bedingungen, nicht in jenen für Privatpersonen.
Die andere Seite: Werke, mit denen KI trainiert wird
Die Eigentumsfrage stellt sich auch vorgelagert: KI-Modelle wurden mit Millionen von Büchern, Bildern und Artikeln trainiert, oft ohne Zustimmung der Urheber. Gerichte und Gesetzgeber beginnen zu reagieren, teils in entgegengesetzte Richtungen.
| Datum | Land | Entscheid oder Erlass | Das Wichtigste |
|---|---|---|---|
| 2. August 2026 | EU | AI Act, Artikel 50 | Anbieter müssen KI-generierte Inhalte erkennbar markieren; Deepfakes und gewisse Texte von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden |
| 20. Juli 2026 | USA | Vergleich Bartz gegen Anthropic | 1,5 Milliarden Dollar an Autorinnen und Autoren, rund 3’000 Dollar pro Buch, für die Nutzung von Büchern aus Piratenbibliotheken |
| 8. April 2026 | Frankreich | Gesetzesvorschlag des Senats | Vermutung, dass KI-Anbieter kulturelle Inhalte genutzt haben; Vorlage hängig in der Nationalversammlung |
| 11. November 2025 | Deutschland | GEMA gegen OpenAI | Das Landgericht München I entscheidet, dass das Memorieren von Songtexten durch das Modell eine rechtsverletzende Vervielfältigung ist (erste Instanz) |
| November 2025 | Vereinigtes Königreich | Getty Images gegen Stability AI | Der High Court weist die meisten Klagen von Getty ab: Das Modell selbst ist keine Kopie der Bilder |
| September 2025 | Schweiz | Motion Gössi | Von beiden Kammern angenommen: Das Training generativer KI mit geschützten Werken soll die Zustimmung der Rechteinhaber erfordern; Gesetzesvorlage in Vorbereitung |
Der französische Gesetzesvorschlag ist für Urheber wichtig. Heute müssen sie beweisen, dass ihr Werk zum Training einer KI verwendet wurde, was nahezu unmöglich ist. Die Vorlage würde die Beweislast umkehren: Der Anbieter müsste nachweisen, dass er das Werk nicht genutzt hat.
In der Schweiz gilt derselbe Grundsatz, doch die Debatte über das Training ist weiter fortgeschritten als in Frankreich. Das Schweizer Recht schützt nur menschliche Schöpfungen: Ein KI-generierter Inhalt ist nur geschützt, wenn eine Person den Prozess gesteuert und das Ergebnis massgeblich geprägt hat (Baker McKenzie). Zudem kennt die Schweiz keine allgemeine Ausnahme für Text- und Data-Mining wie die EU: Artikel 24d des Urheberrechtsgesetzes (URG) gilt nur für die wissenschaftliche Forschung.
Die Motion Gössi wurde am 20. März 2025 vom Ständerat und im September 2025 vom Nationalrat angenommen. In ihrer eingereichten Fassung verlangt sie drei Dinge: die Zustimmung der Rechteinhaber für die Nutzung ihrer Werke in generativen KI-Angeboten, den Ausschluss urheberrechtlicher Schranken in diesem Fall und die Anwendung des Schweizer Rechts auf KI-Inhalte, die in der Schweiz verbreitet werden. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum bereitet die Vorlage vor (Die Volkswirtschaft). Über 80 Professorinnen und Professoren der EPFL und der ETH Zürich haben sich dagegen ausgesprochen, weil sie die Schweizer KI-Forschung bremsen würde.
Schliesslich ist die Schweiz zwar nicht Teil der EU, doch der AI Act gilt für Schweizer Unternehmen, deren KI-Systeme oder KI-generierte Inhalte in der EU verwendet werden. Eine Schweizer Agentur, die eine Kampagne in Frankreich oder Deutschland umsetzt, unterliegt ihm also.
Das Wichtigste für Marken und ihre Agenturen
KI lässt die Rechte an einer Kreation nicht verschwinden, solange ein Mensch ihr Urheber bleibt. Das ist die Linie, der wir folgen: Die KI beschleunigt und unterstützt, unsere Kreativen konzipieren und entscheiden.
- Das Konzept, die kreative Idee und die Arbeit der Kreativen sind geschützt. Wer KI nutzt, um Varianten zu erstellen, zu verfeinern oder schneller zu produzieren, bleibt Urheber.
- Unverändert generierte Inhalte gehören niemandem. Ein Mitbewerber kann sie übernehmen, und die Marke kann sich urheberrechtlich nicht dagegen wehren.
- Elemente der Markenidentität schützt man mit einer Markeneintragung. Logo, Name, Slogan: Die Eintragung bleibt möglich und schützt unabhängig vom Einsatz von KI.
- Verträge sollten es festhalten. Die Rechteübertragung zwischen Agentur und Kunde sollte den KI-Anteil an den Lieferobjekten und die verwendeten Tools präzisieren.
- Professionelle Tools bieten mehr Garantien. Die Vertraulichkeit der Kundendaten und der Schutz vor Ansprüchen Dritter hängen vom abonnierten Angebot ab, nicht nur vom Tool.
- Transparenz wird zur Pflicht. Seit dem 2. August 2026 verlangt der AI Act die Kennzeichnung von Deepfakes und gewissen KI-generierten Inhalten, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind.
Das Recht entwickelt sich in diesen Fragen rasch. Dieser Artikel gibt den Rechtsstand zum angegebenen Datum wieder und stellt keine Rechtsberatung dar.
Quellen
- Mayer Brown: Supreme Court lehnt Prüfung von Thaler v. Perlmutter ab
- Französischer Senat: Vermutung der Nutzung kultureller Inhalte durch KI-Anbieter
- Morgan Lewis: Transparenzpflichten des AI Act ab 2. August 2026
- Authors Guild: Genehmigung des Anthropic-Vergleichs
- EUIPO: GEMA gegen OpenAI, Landgericht München I
- Mayer Brown: Getty Images gegen Stability AI
- Nutzungsbedingungen von OpenAI
- Bedingungen für Privatpersonen von Anthropic
- Kommerzielle Bedingungen von Anthropic
- Baker McKenzie: Die Schweizer Debatte über KI und Urheberrecht
- LexTech Institute: Die Motion Gössi
- Die Volkswirtschaft: KI und geistiges Eigentum in der Schweiz

